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Hauptproblem sind lange Zeiträume im Windflächengesetz

Für das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), das Teil des WaLG ist, gilt: In jedem Bundesland müssen bis Ende 2027 je nach Bundesland mindestens 1,1 Prozent, bis Ende 2032 mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche für die Windkraft ausgewiesen werden.

Erst nach 2027 tatsächliche Änderungen

Hauptproblem des Gesetzes sind die langen Zeiträume, die den Planungsträgern eingeräumt werden. Soweit auf geeigneten Flächen bereits eine entgegenstehende Planung besteht, ist es möglich, dass für Vorhabenträger erst nach 2027 eine tatsächliche Änderung eintritt. Daran angeschlossen sind langwierige Genehmigungsverfahren mit einer Dauer von zum Teil über fünf Jahren.

Eine Untersuchung des Landesumweltamtes NRW hat ergeben, dass ein Mindestabstand von 720 Meter die Potenzialfläche um 42 Prozent steigern würde.

Weiterhin führt die Staffelung der Flächenziele zu zusätzlichen Verzögerungen im Ausbau. Durch einen einfachen Planungszyklus mit einem vorgezogenen Zeitpunkt eines Endziels hätte man das Ambitionsniveau deutlich steigern können.

Sofortige Privilegierung wäre besser

Zudem wäre ein Ansatz besser gewesen, der eine sofortige Privilegierung der Windkraft beinhaltet, unabhängig von bestehender, entgegenstehender Planung. Die Privilegierung könnte wieder entfallen, wenn ausreichend Flächen für die Windkraft zur Verfügung stünden. Mit diesem Szenario hätten die Planungsträger schon heute mehr Anreize für eine raschere Ausweisung der Flächen.

Vor allem fehlt es Vorhabenträgern aber an der notwendigen Planungssicherheit. Die planungsrechtliche Ebene wird in den Fokus genommen und erst das Erreichen/Nichterreichen der Flächenziele verursacht Folgen für die Vorhabenträger; aber erst nach dem Ablauf der zuvor schon bemängelten langen Fristen zur Erreichung der Flächenziele.

Die Privilegierung von Repowering-Anlagen ist richtig und sollte vorangetrieben werden. Sie allein reicht jedoch nicht aus. Bei Repowering-Anlagen geht es um Standorte, bei denen bereits lange Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden und der Standort akzeptiert wurde. Trotzdem muss aktuell ein erneutes immissionsschutzrechtliches Verfahren durchgeführt werden, welches viele Ressourcen in Anspruch nimmt. Die Genehmigungserteilung sollte hier stärker vereinfacht werden. Nur bei wesentlichen Änderungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter sollte ein erneutes ausführliches Verfahren notwendig werden.

Privilegierung entfällt

Die Privilegierung von Repowering-Anlagen entfällt, wenn die „Grundzüge der Planung“ betroffen sind. Aber was sind die Grundzüge der Planung? Der unbestimmte Rechtsbegriff schafft keine Rechtssicherheit und verlagert stattdessen zu erwartende Auseinandersetzungen auf langwierige Gerichtsverfahren.

Ein weiteres Problem stellt die Möglichkeit der Länder dar, Mindestabstandsregeln bis 2027 aufrechtzuerhalten. Entweder sollten die Mindestabstände von Anfang an entfallen, wobei ein angemessener Ausgleich durch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sichergestellt ist. Alternativ könnte zumindest der Höchstwert der Abstände verringert werden. Eine Untersuchung des Landesumweltamtes NRW hat ergeben, dass ein Höchstwert von 720 Meter die Potenzialfläche um ganze 42 Prozent steigern würde. Kurzum, es ist nicht mit einer kurzfristigen Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land zu rechnen, zumindest nicht im großen Stil, wie wir dies aber zur Erreichung der Ausbau- und Klimaziele dringend benötigten. 

Lisa Löffler,
Rechtsanwältin, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

GÖRG

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