Für Start-ups und junge Unternehmen sind Mitarbeiterbeteiligungen ein wichtiges Mittel, um Fachkräfte zu gewinnen, zu binden und gleichzeitig die Liquidität in der Wachstumsphase zu schonen. In Deutschland waren Mitarbeiterbeteiligungen aber steuerlich unattraktiv – insbesondere auch weil Mitarbeiter die Zuwendung des Unternehmensanteils sofort versteuern mussten, obwohl ihnen noch keine Liquidität zufloss.
Mit dem Fondsstandortgesetz führte der Gesetzgeber Anfang Juni 2021 einen Aufschub der Besteuerung ein (§ 19a EStG). Das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz knüpft daran an und weitet den Kreis der geförderten Unternehmen aus, erhöht den Steuerfreibetrag und dehnt den Aufschub der Besteuerung der Beteiligung für Mitarbeiter aus. Good News also für Start-ups, KMUs und beteiligte Mitarbeiter.
Aktuell nutzen junge Unternehmen vermehrt das Geschäftsmodell Power-as-a-Service (kurz: PAAS) für Mitarbeiterbeteiligungen. Das heißt Unternehmer nutzen zum Beispiel Dachflächen der Firma oder Dächer errichteter Carports auf Firmenparkplätzen für ein Erneuerbare-Energien-Konzept wie etwa Solar auf dem Dach. So generieren sie Strom, der ins Netz gespeist wird und werden zu Stromverkäufern. Mitarbeiter können an den Gewinnen beteiligt werden.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht für diese und andere Mitarbeiterbeteiligungen generell folgende steuerliche Begünstigungen vor: Erhöhung des Freibetrags auf 5.000 Euro. Der steuerfrei mögliche Bezug von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen als geldwerter Vorteil soll von bislang 1.440 auf 5.000 Euro angehoben werden, wenn dieser zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 39 EStG-E). Das gilt nun auch für Beteiligungen an einem Konzernunternehmen und wenn die Zuwendung nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Gesellschafter des Arbeitgebers erfolgt.
Aufschub der Besteuerung
Der Aufschub der Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll von 12 auf bis zu 20 Jahre verlängert werden.
Das heißt, der nach Abzug des Freibetrags verbleibende geldwerte Vorteil muss nicht im Jahr der Übertragung der Mitarbeiterbeteiligung lohnversteuert werden, sondern erst bei Weiter-Veräußerung durch den Arbeitnehmer, oder wenn seit der Übertragung 20 Jahre vergangen sind oder das Dienstverhältnis beendet wird. Darüber hinaus soll der Arbeitgeber ein Wahlrecht erhalten, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent zu versteuern.
Der maßgebliche KMU-Schwellenwert für die Anwendung der aufgeschobenen Besteuerung wurde verdoppelt. Das heißt, privilegiert sein sollen künftig auch Unternehmen bis zu 500 Mitarbeitern und 100 Millionen Euro Jahresumsatz oder bis 86 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Der Betrachtungszeitraum bezüglich der Schwellenwerte nimmt von zwei auf sieben Jahre zu. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz geplanten Änderungen im Steuerrecht sollen voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.