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Der Countdown läuft

Am 10. November 2021 trat die EU-Crowdfunding-Verordnung (European Crowdfunding Service Provider Regulation, kurz: ECSP-VO) in Kraft. Für Crowdfunding-Geschäftsmodelle, die damals bereits bestanden, gibt es eine Übergangsfrist für die Anwendung der Verordnung. Diese läuft am 10. November 2023 ab. Wer muss jetzt wie handeln?

Adressat sind Finanzierungsdienstleister

Adressaten der Verordnung sind sogenannte Schwarmfinanzierungsdienstleister. Das sind Betreiber einer öffentlich zugänglichen digitalen Plattform, die dazu dient, potenzielle Anleger oder Kreditgeber mit Unternehmen zusammenzuführen, die sich Finanzmittel für Projekte oder eine Geschäftsidee beschaffen wollen.

Die ECSP-VO schafft erstmalig einheitliche Regeln im gesamten EU-Binnenmarkt. Platt­formbetreiber können nun Dienstleistungen nach der EU-Crowdfunding-Verordnung europaweit anbieten. Dafür benötigen sie eine Erlaubnis als Schwarm­finanzierungsdienstleister.

Welche Crowdfunding-Plattformen benötigen mit Ablauf der Übergangsfrist eine EU-Erlaubnis nach Artikel 12 ECSP-VO, um weiter tätig sein zu können? Erbringt die Plattform Dienstleistungen im Anwendungsbereich der EU-Verordnung, muss der Betreiber eine Erlaubnis nach Artikel 12 ECSP-VO beantragen. Darin sind folgende Tätigkeiten erfasst:

  • die Vermittlung von unbedingt rückzahlbaren Krediten und
  • die Vermittlung/Platzierung von übertragbaren Wertpapieren im Sinne der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II), wie Aktien, Anleihen oder Genussscheinen.
  • Wichtig ist: Für diese Plattform-Dienstleistungen ist eine EU-Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn diese nur national und nicht grenzüberschreitend/EU-weit angeboten werden.

    Rechtsunsicherheit besteht derzeit noch, ob die Verordnung auch für die Vermittlung/Platzierung von Token gilt. Dafür spricht, dass die Bundesfinanzaufsicht Bafin Security-Token als Wertpapiere einstuft. Eher dagegen spricht Erwägungsgrund 15 der ECSP-VO, wonach sich „die Merkmale virtueller Krypto-Token erheblich von den in der Verordnung geregelten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen unterscheiden“. Wie „virtuelle Krypto-Token“ von Wertpapieren abzugrenzen sind, regelt die Verordnung nicht.

    Plattformen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der ECSP-VO tätig sind, benötigen auch nach Ablauf der Übergangsfrist keine Erlaubnis nach Artikel 12 ECSP-VO. Sie können also weiterhin tätig sein mit deutscher Erlaubnis nach:

  • § 32 KWG und § 15 WpIG oder
  • § 34f GewO (in Verbindung mit § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG und § 3 Abs. 1 Nr. 11 WpIG) oder
  • gegebenenfalls nach § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG.
  • Plattformen, die in Deutschland weiter qualifiziert nachrangige Darlehen vermitteln, benötigen keine Erlaubnis nach EU-Verordnung. Denn Nachrangdarlehen sind mangels einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung keine Kredite im Sinne der ECSP-VO. Sie fallen auch künftig unter das Vermögensanlagengesetz und können mit Erlaubnis nach § 34f GewO vermittelt werden.

    Wann greift eine doppelte Erlaubnispflicht? Crowdfunding-Plattformen, die Crowdfunding-­Dienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der ECSP-VO und parallel Dienstleistungen nach ECSP-VO erbringen, müssen zusätzlich zur deutschen eine Erlaubnis nach Artikel 12 ECSP-VO beantragen. Crowdfunding-Plattformen mit EU-­Erlaubnis benötigen für die Vermittlung von Wertpapieren im Sinne von MiFID II, wie Aktien, Anleihen und Genussscheinen, keine zusätzliche Zulassung nach MiFID II bzw. nationalen Umsetzungsgesetzen. EU-weit zulässig sind öffentliche Angebote von bis zu fünf Millionen Euro ohne Prospekt. Plattformbetreiber müssen potenziellen Anlegern für jedes Angebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung stellen.

    Matthias Gündel,
    Geschäftsführer Kanzlei GK-law.de

    GK-law

    Rechtsanwältin Christina Gündel,
    Kanzlei GK-law.de

    GK-law

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