Am 10. November 2021 trat die EU-Crowdfunding-Verordnung (European Crowdfunding Service Provider Regulation, kurz: ECSP-VO) in Kraft. Eine Übergangsfrist gab es für bei Inkrafttreten bereits bestehende Crowdfunding-Geschäftsmodelle. Diese ist am 10. November 2023 abgelaufen.
Welche Plattformen benötigen nun eine EU-Erlaubnis?
Erbringt die Plattform Dienstleistungen im Anwendungsbereich der EU-Verordnung, muss der Betreiber eine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO beantragen. Gemäß Art. 2 ECSP-VO sind folgende Tätigkeiten erfasst:
Wichtig ist: Für diese Plattform-Dienstleistungen ist eine EU-Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn diese nur national und nicht grenzüberschreitend/EU-weit angeboten werden.
Außerhalb des Anwendungsbereichs der ECSP-VO tätige Plattformen benötigen - auch nach Ablauf der Übergangsfrist - keine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO.
Sie können also weiterhin tätig sein mit deutscher Erlaubnis nach:
Plattformen, die in Deutschland weiter qualifiziert nachrangige Darlehen vermitteln, benötigen keine Erlaubnis nach EU-VO. Denn Nachrangdarlehen stellen mangels einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung keine Kredite im Sinne der ECSP-VO dar. Sie fallen auch künftig unter das Vermögensanlagengesetz und können mit Erlaubnis nach § 34f GewO vermittelt werden.
Wann greift eine doppelte Erlaubnispflicht?
Crowdfunding-Plattformen, die Crowdfunding-Dienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der ECSP-VO und parallel Dienstleistungen nach ECSP-VO erbringen, müssen zusätzlich zur deutschen Erlaubnis eine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO beantragen.
Crowdfunding-Plattformen mit EU-Erlaubnis benötigen für die Vermittlung von Wertpapieren im Sinne von MiFID II, wie Aktien, Anleihen und Genussscheinen keine zusätzliche Zulassung nach MiFID II bzw. nationalen Umsetzungsgesetzen.
Prospekt - und Offenlegungspflichten
EU-weit zulässig sind öffentliche Angebote von bis zu 5 Mio. Euro ohne Prospekt. Plattformbetreiber müssen potenziellen Anlegern für jedes Angebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung stellen.
Die Rechtsanwälte Gündel & Kollegen (GK-law.de) beraten Emittenten & Plattformbetreiber.
Leistungsportfolio: Beteiligungs-Konzeption, Prospekt/VIB/WIB/BIB, BaFin-Billigungsverfahren. Für Plattformen: EU-Erlaubnisantrag, Nutzungs-Bedingungen, laufende rechtliche Betreuung.