Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" sorgt dafür, dass Windenergieanlagen größer 100 Meter in der Nacht zu blinken haben. Das Blinken wird von Anwohnern allerdings teilweise als störend empfunden und nur wenige Windparks verfügen über eine bedarfsgesteuerte Hindernisbefeuerung, welche die Beleuchtung nur dann anschaltet, wenn sich ein Flugobjekt nähert.
Daher ist es ausdrücklich zu loben, dass das Land Schleswig-Holstein nun einen Erlass beschlossen hat, der die Investition in eine solche Technik unterstützt und so im Idealfall zur nächtlichen Entlastung der Anwohnerschaft beitragen wird. Das Land Schleswig-Holstein erlässt im Gegenzug für die Nutzung der bedarfsgesteuerten Hinderniskennzeichnung einen Teil des Geldbetrages zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes:
Der komplette Erlass und die weiteren bei der Berechnung zu beachtenden Parametern sind hier abrufbar. Allerdings gibt es bisher noch einen Webfehler an den Übergängen von klein, mittel nach groß:
Bei fünf Windenergieanlagen darf mehr vom Grundwert abgezogen werden (5 x 30 Prozent = 150 Prozent) als bei sechs Windenergieanlagen (6 x 20 Prozent = 120 Prozent). Baut jemand einen Windpark mit sechs Windenergieanlagen, dann bekommt er einen geringeren Nachlass auf den Grundwert als jemand mit einem Windpark mit fünf Windenergieanlagen, auch in der Gesamtsumme. Das Gleiche gilt, wenn jemand insgesamt sieben Anlagen auf Bedarfssteuerung umstellt, auch dieser bekommt mit 140 Prozent weniger als der kleinere Windpark mit fünf Anlagen (150 Prozent).
Dabei kostet es mehr, einen Windpark mit sechs oder sieben Anlagen mit der neuen bedarfsgesteuerten Technik als einen Windpark mit fünf Anlagen auszustatten. Erst ab acht Turbinen ist der Zuschuss mit 160 Prozent wieder größer. Diesen Webfehler könnte man relativ einfach beheben, indem die ersten fünf Anlagen „ihre“ 30 Prozent auch für den Fall behalten, dass sechs oder mehr Anlagen gebaut werden, wobei die sechste dann die nächste Kategorie „20 Prozent“ zugestanden bekommt, was aber nicht zur Reduzierung der 30 Prozent bei den ersten fünf Anlagen führt. Auch beim Übergang von 20 Windenergieanlagen im Vergleich zu 21 Windenergieanlagen kommt es zu einem erheblichen finanziellen Unterschied: Bei 20 Windenergieanlagen fällt der Abschlag vom Grundwert mit 20 x 20 Prozent (kumuliert 400 Prozent) fast doppelt so hoch aus wie bei 21 Anlagen mit 21 x zehn Prozent (kumuliert 210 Prozent).
Bisher sieht der unterschiedliche finanzielle Nachlass auf den Grundwert anhand ausgewählter Turbinen-Anzahlen in Relation zum Nachlass auf den Grundwert einer Anlage so aus:
Auch ganz ohne den Einsatz von bedarfsgesteuerter Hinderniskennzeichnung sollte die Beleuchtung so wenig belästigend für die Anwohnerschaft wie möglich gestaltet werden, eine Möglichkeit dazu wäre die permanente Hindernisbefeuerung in der Nacht, die ohne das unruhig wirkende Blinken auskommt und stattdessen, wie bei Straßenbeleuchtung, auch eine durchgängige nächtliche Beleuchtung setzt. Diesen Ansatz „Leuchten statt Blinken“ hat der Autor hier ausführlicher erläutert.