Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" sorgt bisher dafür, dass Windenergieanlagen größer 100m in der Nacht zu blinken haben. Aber ist das sinnvoll oder könnte die Sicherheit auch hergestellt werden, indem die Windenergieanlage permanent leuchten? Immerhin wird gerade das Blinken von Anwohnern teilweise als störend empfunden, aber nicht jeder Windpark verfügt über eine bedarfsgesteuerte Hindernisbefeuerung, sei es aus finanziellen Gründen oder weil der Windpark schon vor der Entwicklung der entsprechenden Techniken in Betrieb genommen wurde und sich nun eine Nachrüstung nicht rechnet.
Die Hindernisbefeuerung von Windparks hat bisher in dieser Taktfolge zu erfolgen:
1 s hell – 0,5 s dunkel – 1 s hell – 1,5 s dunkel
Daher ist der Autor dafür, es im Rahmen der genannten Verwaltungsvorschrift zu gestatten, zukünftig die Hindernisbefeuerung insbesondere nachts durchgehend hell zu lassen, denn auch ohne das für Anwohner störende Blinken werden Fluggeräte das Hindernis erkennen und umfliegen. Schließlich ist bei Sichtflügen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA - Standardised European Rules of the Air) u.a. diese Vorgabe zur Vermeidung von Kollisionen einzuhalten:
Hindernisse sind in einer Höhe von mindestens 150 m oberhalb der höchsten Höhe zu überfliegen bzw. in einem Mindestabstand von 150 m zu umfliegen (SERA.5005-f).Das bedeutet dann ganz praktisch, dass selbst ein nicht blinkender, sondern permanent leuchtender, Windpark ab einer Höhe von mindestens 150m über dem höchsten beleuchteten Punkt überflogen werden darf und damit auch ohne Blinklicht deutlich außerhalb des Gefahrenbereiches:
Auch ohne das für Anwohner störende Blinken werden Fluggeräte bzw. deren Pilotinnen und Piloten das Hindernis Windpark oder einzelne Windenergieanlage erkennen, wenn die Hindernisbefeuerung einfach permanent eingeschaltet bleibt. Und sie werden dieses Hindernis dann in ausreichendem Abstand um- oder überfliegen - und das in aller Regel natürlich mit deutlich größerem Abstand als 150 m.
Daher sollte auch ohne den Einsatz von Aktiv- und Passivradarsystemen oder Transponderlösungen die notwendige Hindernisbefeuerung von Windenergieanlagen auch über 100m Gesamthöhe so wenig belästigend für die Anwohnerschaft wie möglich gestaltet werden und die Möglichkeit in der genannten Verwaltungsvorschrift und den dazugehörigen Anhängen usw. geschaffen werden, eine permanente Hindernisbefeuerung ohne Taktfolge zu realisieren. Soweit dies nicht internationalen Standards entspricht, so entspricht es doch dem gesunden Menschenverstand.
Variante B der mittlerweile auch gesetzlich möglichen bedarfgerechten Nachtbefeuerung von Windenergieanlagen sieht daher auch das „Aktivieren eines Dauerlichts bis zur nächsten steigenden Flanke des UTC-Signals, anschließend UTC-synchrone Blinkfolge“ vor:
Zumindest eine zeitlang wird also zunächst auf permanente Nachtbefeuerung -also ohne Blinklicht- geschaltet ohne, dass dadurch von einem erhöhten Kollisionsrisiko ausgegangen wird.
Autor: Philipp Schmagold