Es wird geschätzt, dass Italien bis 2032 etwa 220 Milliarden Euro an Fördergeldern für Erneuerbare ausschütten wird. In Zukunft soll die Förderung nicht mehr über die direkte Schiene erfolgen, sondern mehr über die fiskalpolitische Seite. Erste diesbezügliche Maßnahmen wurden im Gesetz G. 232/2016 festgelegt. Auf dessen Grundlage hat die Agentur für Einnahmen kürzlich in einem Rundschreiben festgelegt, dass die Module von Photovoltaik-Anlagen und auch die Komponenten von Windanlagen steuerlich als mobile Güter anzusehen sind. Damit hat die zentrale Steuerbehörde neue steuerliche Anreize für den Bau von Anlagen für erneuerbare Energien geschaffen. Bisher wurden die Komponenten von Anlagen erneuerbarer Energien nämlich als Teil des Grundstückes und somit als immobile Güter angesehen. Diese neue Einordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit der Investitionen für Unternehmen, die in dem Bereich der erneuerbaren Energien tätig sind.
Zudem können Unternehmen, die Energie für den Eigenbedarf erzeugen, bis zu 40 Prozent der für die Errichtung der Anlagen aufgewendeten Kosten absetzen; dies bedeutet für Unternehmen, die Anlagen für die Erzeugung von Energie für den Eigenverbrauch errichten, einen doppelten Vorteil, da sie einerseits fast die Hälfte der Investitionen steuerlich absetzen können und gleichzeitig auch noch bei den eigenen Energiekosten sparen.
Diese Maßnahmen stellen eine neue Schiene der Förderung von Anlagen für die Herstellung von erneuerbaren Energien dar, die die steuerliche Handhabung der Anlagen völlig umkrempeln und dadurch den italienischen Markt weiterhin für Investoren interessant erschienen lassen. Probleme für Investoren ergeben sich aber weiterhin aus der Komplexität und Dauer von Genehmigungsverfahren, die sich aus dem unübersichtlichen Dschungel von Regelungen und Auslegungen ergeben. In der Praxis erweisen sich Genehmigungsverfahren häufig als fast unüberwindliche Hürden, die sich meist über Jahre hinziehen.
Interessant bleibt für die Zukunft sicherlich weiterhin der Markt im Bereich der Minianlagen für Wasserkraft, Windkraft, Solarkraft und Photovoltaik. Diese Minianlagen versprechen eine kontinuierliche Rentabilität, sodass sie ohne staatliche Förderungen gewinnbringend betrieben werden können. Voller Überraschungen waren für ausländische Investoren häufig auch die Fragen im Zusammenhang mit Operation amp; Maintenance, wobei sich vor allem die Bereiche der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und des Schutzes der Produktionsstätte als tückisch erwiesen. Die Notwendigkeit einer konsequenten Vertragsgestaltung ist in diesen Bereichen unumgänglich geworden, da gegebenenfalls hohe Verwaltungsstrafen drohen, die in schwereren Fällen nicht nur den sofortigen Verfall jeglichen Förderungsanspruchs zur Folge haben, sondern darüber hinaus den Zugang zu sämtlichen Anreizregimen mehrjährig untersagen. In diesem Sinne, und auch in Anbetracht der zunehmenden Kontrolltätigkeiten durch das zuständige Amt (GSE S.p.A.), empfiehlt es sich, sowohl die gesamten Zugangsunterlagen als auch die Daten welche vom Amt direkt online verwaltet und bereitgestellt werden, einer angemessenen rechtlichen und administrativen „Due Diligence“ zu unterziehen. Tatsächlich zeigt sich immer wieder, dass bei Kontrollen häufig formale Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, insbesondere mit Bezug auf die oft lückenhaften rechtlichen und genehmigungstechnischen Unterlagen, die auf das von GSE S.p.A. verwaltete Online-Portal hochgeladen wurden.
Nicht zuletzt hat sich die technologische Aufrüstung von älteren Anlagen als Thematik erwiesen, die mit Sorgfalt und Bedacht angegangen werden sollte. Dabei ist es in erster Linie notwendig, auf den Umstand hinzuweisen, dass es bei einer technologischen Umgestaltung der Anlage dem Betreiber obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass der vorgenommene Eingriff die grundlegende technologische Konfiguration des Werkes nicht verändert hat und daher die Anspruchsberechtigung auf die Förderung aufrecht bleibt. Es ist daher absolut empfehlenswert vor Beginn allfälliger Arbeiten zur Erneuerung der Anlage eine angemessene Vorabbewertung des Eingriffes vorzunehmen, um im Falle einer – häufig vorkommenden – nachfolgenden Überprüfung seitens des GSE, das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Einschätzung und der damit verbundenen Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs der Anlage einzugrenzen. Dabei wird auf die Sonderregelung verweisen, die bereits für die Umgestaltung von Photovoltaik-Anlagen in Kraft ist, die ausdrücklich die Möglichkeit einer Vorabbewertung vorsieht. Autor: Martin Plieger, GERHART GOSTNER amp; PARTNER, Anwaltssozietät - Studio Legale Associato, Bozen