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Unklare Regelungen behindern H2-Hochlauf

Das Speichermedium der Energiewende ist flüchtig und brennbar. Nur bei unter minus 250 Grad Celsius nimmt es einen flüssigen Zustand an. Ganz einfach im Umgang ist es daher nicht, trotzdem sind alle verrückt danach: „H2“ heißt die Zauberformel – oder schlicht Wasserstoff. Die Idee, die hinter dem viel beschworenen „Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft“ steckt, ist tatsächlich verlockend: Da bis zum heutigen Tag die Erneuerbaren wie Wind- und Solaranlagen abgeschaltet werden müssen, weil die Netze den Strom nicht abtransportieren können, soll dieser im Verfahren der Elektrolyse genutzt werden, um Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff aufzuspalten. Der Wasserstoff wird sodann genutzt, um beispielsweise grünen Stahl zu produzieren. Da aber nicht alle energieintensiven Unternehmen an das geplante Wasserstoffkernnetz angeschlossen werden können und zudem Wasserstoff gerade für die energieintensive Glas-, Papier- oder Stahlindustrie in großen Mengen vor Ort verfügbar sein muss, werden Speicherlösungen für Wasserstoff in industriellem Maßstab künftig zur Existenzfrage für betroffene Unternehmen werden.

H2-Speicherung

Diese Speicherlösungen sind technisch vielfältig: Sie reichen von „klassischen“ oberirdischen Drucktanks, in denen Wasserstoff stark verdichtet vor allem in kleineren Mengen gespeichert wird, bis hin zu großvolumigen unterirdischen Salzkavernenspeichern. Dafür bieten sich beispielsweise die Hohlräume von Salzstöcken an. Benötigt wird ein Mix aus Speichermöglichkeiten, um den Bedarf dauerhaft und versorgungssicher zu decken.

Umwelt- und Planungsrecht

Umso kritischer fällt der aktuelle regulatorische Befund aus: Auf den Hochlauf der Wasserstoffspeicherkapazität ist das deutsche Umwelt- und Planungsrecht (noch) nicht ausreichend vorbereitet. Es präsentiert sich aktuell als buntes Sammelsurium an verstreuten und oft versteckten Vorschriften, deren Relevanz nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist – und damit als Investitionshemmnis. Zwar gibt es inzwischen einen Rechtsrahmen für das gerade entstehende Wasserstoffkernnetz im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Ein stringentes Regelungssystem für dezentrale Speicher existiert dagegen nicht. Dort ist die rechtliche Welt so bunt wie die Vorhaben vielfältig sind: Ab einer Speicherkapazität von drei Tonnen Wasserstoff ist ein umfangreiches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Unterhalb dieses Schwellenwertes kann eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen, wie Baugenehmigung oder wasser- und naturschutzrechtliche Erlaubnisse, erforderlich sein. Geht es unter die Erde – wie bei einer behälterlosen Speicherung in einer Salzkaverne – wird es noch etwas komplexer: In diesem Fall ist regelmäßig das Bergrecht zu beachten und es bedarf einer bergrechtlichen Hauptbetriebsplanzulassung, die durch die zuständige Behörde erteilt wird.

Etwas Licht am Ende des regulatorischen Tunnels hat der Gesetzgeber im Bauplanungsrecht geschaffen: Mit dem neuen § 249a Baugesetzbuch bestimmt er, dass dezentrale Wasserstoffspeicher als im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben gelten – allerdings erneut nur unter vielerlei einschränkenden Bedingungen.

So steht auch diese Regelung sinnbildlich für die Unsicherheiten im Umgang mit der Wasserstoffwirtschaft, die viele regulatorische Rahmenbedingungen kennzeichnet. Dabei ist jedoch eines klar: Ohne ausreichende Wasserstoffspeicherinfrastruktur steht einer der zentralen Pfeiler der Energiewende auf wackeligem Fundament. Der Gesetzgeber ist (weiter) am Zug.

Tobias Roß,
Partner der auf öffentliches Recht spezialisierten Kanzlei Dombert Rechtsanwälte

Foto: Tobias Roß,

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