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Bundesverfassungsgericht

Uneingeschränktes Windparkverbot in Wäldern fällt 

Das Gesetz hatte die windkraftfreundliche Linkskoalition aus Linkspartei, SPD und Bündnis 90/Die Grünen auf Druck von CDU und FDP im Dezember 2020 eingeführt. Es verbietet seither ausnahmslos die Windkraftnutzung im Wald durch die Regelung: „Eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht zulässig.“ Die gemäß Parteifarben rot-rot-grüne Landesregierung ist eine Minderheitsregierung, die für die vorübergehende Tolerierung durch CDU und FDP und deren Verzicht auf eine Kooperation mit der rechtspopulistischen Partei AFD im Gegenzug auf Forderungen der Opposition eingehen muss.

Das bisherige Verbot greife in das im Grundgesetzartikel 14 geschützte Recht auf Eigentum ein. Der Freistaat Thüringen habe nicht die Gesetzgebungskompetenz, so wie mit dem bisherigen Verbot in das Bodenrecht der Waldbesitzer einzugreifen, beschied das Verfassungsgericht. Die Richter bezogen sich mit ihrem Urteil auf einen Streitfall mit Waldbesitzern, die ihre Flächen nach einem sehr starken Schädlingsbefall durch den Borkenkäfer nicht mehr forstwirtschaftlich nutzen konnten und roden mussten, wie das Bundesverfassungsgericht anerkennt. Wenn das Umweltamt des zuständigen Landkreises die Anlagen genehmige, seien die Windräder im Wald zulässig.

Ein Drittel der Fläche Thüringens besteht aus Waldgebieten. Bisher belegt die Windkraftnutzung nur 0,4 Prozent der Landesfläche. Das neue Wind-an-Land-Gesetz der Bundesregierung tritt im Februar 2023 in Kraft und sieht vor, dass die Bundesländer bis 2032 insgesamt 2,0 Prozent der Landesfläche für die Windkraftnutzung ausweisen müssen. Für Thüringen sieht das Gesetz eine Ausweisung von 1,8 Prozent der Landesfläche im Jahr 2028 und 2,2 Prozent im Jahr 2032 vor.

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