Der Gesetzgeber hat mit Paragraf 16b BImSchG das Repowering definiert und speziell in Absatz 4 dessen artenschutzrechtliche Voraussetzungen neu geregelt. So müssen künftig „die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlage bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden“. So umstritten dieser Ansatz bisher war, so unsicher wird seine praktische Anwendung in der ersten Zeit zwangsläufig sein. Klar ist, dass künftig bei Prüfung des Tötungsrisikos nur das Risiko relevant sein kann, welches über das schon von den Altanlagen ausgehende Tötungsrisiko hinausgeht. Daher werden die Genehmigungsbehörden bei ihrer Bewertung neben einer Vergrößerung der Anlagenhöhen vor allem mit einstellen müssen, ob sich der Abstand etwa zu Brutplätzen windenergiesensibler Vogelarten vergrößert. Es kann aber passieren, dass im Zuge des Repowerings der Abstand zu den Altanlagen so groß wird, dass das Vorhaben nicht mehr die Voraussetzungen der Repoweringdefinition erfüllt: Denn hierunter lässt der Gesetzgeber bei einem vollständigen Anlagenaustausch nur Vorhaben fallen, deren Abstand zur Altanlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt; bei den aktuellen Anlagenhöhen also maximal etwa 450 Meter. Anlagen, die diesen „Repowering-Abstand“ überschreiten, würden dann nicht von Paragraf 16b profitieren, selbst wenn sie aufgrund eines vergrößerten Abstandes zu Brutplätzen artenschutzfachlich erheblich günstiger wären. Diese – und womöglich weitere – Konstellationen hat der Gesetzgeber nicht gesehen. Es ist daher dafür zu plädieren, den Rechtsgedanken des Paragrafen 16b Absatz 4 BImSchG genauso für nicht abstandsgerechte Repowering-Vorhaben anzuwenden – um für das Repowering eine gute Regelung zu erreichen.