Seit dem 1. August 2021 ist eine Änderung des Geldwäschegesetzes in Kraft. Die Neuerungen haben auch erhebliche Auswirkungen auf Gesellschaften im Bereich Solar und Wind. Dazu zählen neben Unternehmen, die sich mit Themen wie Planung, Handel, Installation und Service befassen, auch sämtliche Projekt- und Betreibergesellschaften. Wenn Firmen den Stichtag verpassen und sich nicht im Transparenzregister eintragen lassen, drohten hohe Bußgelder, warnt Rechtsanwalt Markus Presch von der HLP GmbH, die auch die Online-Meldeplattform Registermeldung.de betreibt. Seit 2017 sind Personen- und Kapitalgesellschaften verpflichtet, im Transparenzregister zu hinterlegen, welche natürlichen Personen Eigentum am Unternehmen oder Kontrolle über dieses haben. So sollen vor allem Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. „Um die gewünschte Transparenz zu schaffen, nehmen Strafverfolgungsbehörden, die Öffentlichkeit, aber auch vermehrt Marktteilnehmer Einsicht in das Register “, so Presch.
Unternehmen aus dem Bereich Solar und Wind müssen sich jetzt wie alle Personen- und Kapitalgesellschaften aktiv im Transparenzregister eintragen. Der Gesetzgeber sieht eine Übergangsfrist für die Rechtsformen der UG|GmbH und der Genossenschaft bis zum 30. Juni 2022 und der Kommanditgesellschaft bis zum 31. Dezember 2022 vor. Aktiengesellschaften mussten ihre wirtschaftlichen Berechtigungen bereits bis zum 31. März 2022 an das Transparenzregister übermittelt haben. Unternehmen, die der Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig, richtig oder vollständig nachkommen, drohen Bußgelder von bis zu 150.000 Euro. (NW)