„Der Betrieb von Ladestationen, wie beispielsweise von unserem Ultra Fast Charger, UFC 500, der bereits in Ländern wie Finnland, Dänemark, Norwegen und Schweden zugelassen ist, gestaltet sich in Deutschland komplexer“, sagt Jorge Solis, Field Application Engineer Electric Vehicles Charging Solutions bei Delta Electronics in Soest. Während in anderen Ländern nur vorgeschrieben sei, dass Messgeräte in der Ladestation installiert sein müssen, verlangten deutsche Vorschriften zusätzlich zur Installation der Zähler die Signatur der gemessenen Daten. Solis erklärt: „Darunter versteht man die Daten, die dem Kunden zusammen mit der digitalen Signatur des Tarifs und seines öffentlichen Schlüssels zur Verfügung gestellt werden müssen.“ Für den Nutzer biete diese strengere Regulierung einige Vorteile: Die geladene Energie und die Zeit, die der Ladevorgang in Anspruch genommen hat – in Zusammenhang mit dem Preis des gemessenen Kilowattstunden- oder Zeitwertes – müssten demnach für den Verbraucher stets nachprüfbar und verfolgbar bleiben. „Zusätzlich muss die Übertragung der Kundendaten und Messwerte an ein Backend beweissicher sein“, so der Delta-Manager. Diese Verordnung gibt es bisher nur in Deutschland – sie kann aber laut Solis auch in anderen Ländern aufkommen, sollte in Zukunft eine europäische Verordnung erlassen werden, die über den nationalen Regularien steht. „In diesem Falle hätten wir in Deutschland einen Vorteil, da wir diese Anforderung ja bereits erfüllen. Unser UFC 200 verfügt beispielsweise bereits heute über dieses Eichrecht.“ In den Anfangszeiten der E-Mobilität war die Abrechnung beim Laden von E-Fahrzeugen nicht immer zu 100 Prozent nachvollziehbar. Jeder Charge Point Operator rechnete die an seinen Ladestationen erfolgten Ladevorgänge nach eigenem Ermessen ab. Die EU-Richtlinie 2014/94/EU AFID regelt den Aufbau der Ladeinfrastruktur für alternative Kraftstoffe. Sie ist in Deutschland im Mess- und Eichrecht so umgesetzt, dass jeder Ladevorgang für E-Autos in Kilowattstunden abgerechnet wird, jeder Ladevorgang gespeichert wird, die Abrechnung transparent und jederzeit nachvollziehbar ist. Jede öffentliche und halb-öffentliche Ladestation muss eichrechtskonform sein, sobald der Anbieter Ladestrom an Dritte verkauft. (NW)
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