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Elektromobilität

Will EU Stadtwerke aus Ladesäulengeschäft raushalten?

Tilman Weber

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sieht die Einigung der Europäischen Union (EU) vom 19. Dezember zu den Neufassungen der Richtlinie und der Verordnung zum Elektrizitätsbinnenmarkt kritisch – aufgrund der Formulierungen zur Elektromobilität: Zwar begrüße der VKU den Elektrizitätsbinnenmarkt, sagte VKU-Hauptgeschäftsführerin Katherina Reiche am Mittwoch direkt nach Bekanntgabe der Einigung von EU-Parlament, EU-Kommission und EU-Rat.

Doch die nun vorgesehene Rolle der Verteilnetzbetreiber bei der Elektromobilität hält Reiche für vollkommen unzureichend: Dass gemäß der EU-Einigung nun der häufig in den Händen der Stadtwerke liegende Verteilnetzbetrieb mit dem Ausbau und Betrieb von Ladesäulen für Elektroautos unvereinbar sein soll, sei „absolut unverständlich“. Brüssel stelle so „die Ampel für den schnellen und flächendeckenden Ausbau der E-Mobilität in Deutschland auf Rot“, betonte Reiche. Dies gelte insbesondere für den ländlichen Raum. Rein privatwirtschaftliche Unternehmen hält die VKU-Hauptgeschäftsführerin demnach für weniger ungeeignet, den Ausbau besonders schnell voranzutreiben: „Keine Gruppe von Anbietern wäre besser dazu geeignet, ein dichtes Netz von Ladesäulen über das Land zu legen, als die Verteilnetzbetreiber.“

Die EU hingegen sieht die Verteilnetzbetreiber zwar offenbar als wertvolle und wichtige Akteure dafür an, „die Herausforderungen in Verbindung mit einer mehr variablen Energieerzeugung lokaler zu bewältigen (Zum Beispiel, in dem sie die lokalen Flexibilitäts-Ressourcen bereitstellen)" . Dies könnte Netzwerkkosten „signifikant reduzieren“, heißt es bei der EU dazu. Allerdings seien die Verteilnetz-Unternehmen häufig Teil großer vertikal integrierter Unternehmen, die zugleich als Energieversorger aktiv seien. Daher müssten Sicherheitsschranken zur Regulierung eingebaut werden, um die Neutralität der Verteilnetzbetreiber für ihre eigentlichen Funktionen zu sichern: etwa beim Management von Daten oder, wenn es um den Einsatz der Flexibilitätsinstrumente zur Vermeidung von Netzengpässen in der Energieversorgung gehe. (siehe im hier verlinkten Dokument zu den Bedenken der EU den 3. Absatz auf PDF-Seite 7, die im Dokument Seite 5 genannt wird)