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Neuregelungen 2025: Bayern vereinfacht Ausgleichsregeln für Solarparks

Die bayerische Landesregierung hat zum Jahreswechsel 2025 einige Änderungen für die Planung, den Bau und den Betrieb von Solarparks eingeführt. So werden die Regelungen für Ausgleichsflächen beim Bau von Solarparks vereinfacht. In Zukunft müssen im Regelfall die Projektierer keine Ausgleichsflächen mehr einplanen und anlegen.

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Damit will München den Bau der Anlagen beschleunigen, indem die Planung entsprechend vereinfacht und die Projektkosten reduziert werden. Denn bisher mussten die durch die Freiflächenanlagen verursachte Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Regelfall durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Dies musste zudem außerhalb der Fläche des eigentlichen Solarparks geschehen. „Die Einführung eines pauschalisierten Vorgehens bei den Ausgleichsflächen ermöglicht eine praktische und rechtssichere Anwendung und beinhaltet zudem umfangreiche Erleichterungen gegenüber dem Status quo“, betont Bayerns Bauminister Christian Bernreiter (CSU).

Voraussetzungen für verringerten Ausgleich

Die neue Befreiung von der Pflicht zum Anlegen von Ausgleichsflächen gilt allerdings nicht für alle Projekte. Denn es gelten verschiedene Voraussetzung. So darf die Anlage nicht auf einem naturschutzfachlich wichtigen Boden stehen und auch kein Bodendenkmal überdecken. Außerdem darf der Boden im Solarpark nicht gedüngt werden.

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Auch Pflanzenschutzmittel sind verboten. Zudem müssen die Planer Möglichkeiten schaffen, dass große und kleine Säugetiere den Solarparks queren können. In solchen Fällen können die Kommunen auf Ausgleichsmaßnahmen verzichten oder diesen auf zehn Prozent der bisherigen Flächenanforderungen verringern.

Verzicht auf Ausgleichsflächen ist möglich

Regulär auf eine Ausgleichsfläche wird verzichtet, wenn der Solarpark nicht auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche steht. Diese Regelung gilt nur für sogenannte Offenland-Biotope und Flächen mit einem Bodenwert von weniger als 3. Zudem dürfen die Module nicht in Ost-West-Ausrichtung aufgeständert werden, wenn die von den Paneelen überdeckte Fläche mehr als 60 Prozent der Gesamtfläche ausmacht.

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Eine weitere Voraussetzung ist der Mindestabstand der Modulunterkante von mindestens 80 Zentimeter zum Boden. Zudem müssen die Montagepfosten in den Boden gerammt werden. Das Einbetonieren würde zwangsläufig zum Anlegen einer Ausgleichsfläche führen. Die konkreten Regelungen hat die bayerische Staatsregierung auf der Webseite des Energieatlas veröffentlicht. (su)