Bereits Mitte Juli 2021 ist das Solargesetz von Berlin in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dann ab 1. Januar 2023 alle Neubauten mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter mit einer Photovoltaikanlage oder einer Solarthermieanlage auszustatten sind. Diese Solarpflicht umfasst die Vorgabe, dass mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche mit Modulen zu belegen sind. Die Bruttodachfläche ist wiederum die gesamte Dachfläche inklusive Dachüberstand und Dachrinne. Wenn das Dach aus mehreren Teilflächen besteht, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller dieser Teilflächen.
Solarpflicht auch bei Dachsanierung
Diese Regelung gilt sowohl für Wohnbauten als auch für Gewerbegebäude. Ausgenommen sind nur Garagen, Schuppen, Gewächshäuser – obwohl sich hier die Integration von Solarmodulen regelrecht anbietet – und Traglufthallen. Die Solarpflicht gilt auch, wenn die Dächer von Bestandsgebäuden wesentlich umgebaut werden. Dies umfasst „Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird“, formuliert der Gesetzgeber. Im Unterschied zum Neubau muss hier mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche solar genutzt werden. Die Nettodachfläche ist die nutzbare Dachfläche, also abzüglich aller Aufbauten und Störflächen wie Lichtkuppeln, Dachfenstern, Klimaschächten oder Schornsteinen.
Alle Regelungen zur Solarpflicht und den anderen Vorgaben im Solargesetz Berlin sowie einen Praxisleitfaden und die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe von Berlin. (su)