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Schockstarre für die ­Bauleitplanung?

Das Jahr 2022 hat ein bisher ungekanntes Ausmaß an Neuregelungen zu Vorhaben der erneuerbaren Energien gebracht. Einiges wird bislang noch skeptisch beäugt. Dazu gehört das komplexe „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“, kurz „WaLG“. Insbesondere die Gemeinden, die durch die Regelungen des WaLG mit in die Verantwortung genommen werden und deren Möglichkeiten zur bauleitplanerischen Tätigkeit auch gestärkt werden sollten, verfielen allenthalben in eine Art Schockstarre. Denn der Gesetzgeber hat eine Top-down-Verantwortlichkeit geschaffen, nach der zunächst die Länder darüber entscheiden, wer die auszuweisenden Flächenziele umzusetzen hat. Und dort stehen die Gemeinden erst an letzter Stelle. Klar, dass die Gemeinden versucht waren, lieber nichts zu tun als etwas Falsches.

Gemeinden sollten jedoch keine Scheu haben, auch jetzt bereits in die Planung zu gehen. Denn in vielen Fällen wird die Flächenbereitstellung zwar durch die Regionalplanung verantwortet werden, das bedeutet aber auch, dass vielfach Regionalpläne überarbeitet werden müssen. Bereits angeschobene gemeindliche Planungen dürften dabei auch eine Rolle spielen – die Gemeinden haben also die Möglichkeit, über eigene Planungen auf die regionale Planungswelle im Zuge der Umsetzung des WaLG Einfluss zu nehmen, und sollten das auch tun.

Letztlich gelten Bebauungsplangebiete gemeinhin als krisenfest. Gleichzeitig schützen Bebauungspläne auch Projektierer vor dem Risiko drohender „Entprivilegierung“ im Außenbereich, sobald nach Meinung des jeweiligen Bundeslandes die (Teil-)Flächenziele erreicht sind. Eine Überwindung der Schockstarre und verstärkte gemeindliche Planungstätigkeit dürften auch aus Projektierersicht wünschenswert sein.

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